VwGVG § 23. Ladung, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig ab 01.01.2014

2. Hauptstück Verfahren

3. Abschnitt Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 23. Ladung

Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, auch Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

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