VwGVG § 20. Schriftsätze, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig ab 01.01.2014

2. Hauptstück Verfahren

3. Abschnitt Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 20. Schriftsätze

Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.

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