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VwGVG § 11. Anzuwendendes Recht, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig ab 01.01.2014

2. Hauptstück Verfahren

2. Abschnitt Vorverfahren

§ 11. Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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