VBG Übergangsrecht

Übergangsrecht

Artikel 16 Austrittszeitpunkt (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 100, BGBl. Nr. 86/1948)

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Artikel 2

Artikel II

(Anm.: Zu § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Für Vertragsbedienstete in einem aufrechten Dienstverhältnis, die vor dem in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zusätzlich zu den im § 26 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 26 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:

1. die in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des § 26 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;

2. die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom , deutsches RGBl. I S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;

3. die Zeit, die dem Vertragsbediensteten nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;

4. die Zeit, während der der Vertragsbedienstete zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;

5. die Zeit, während der der Vertragsbedienstete

a) nach dem durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder

b) vom bis aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z 6 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab ;

6. die Zeit, um die der Vertragsbedienstete das für die Aufnahme auf einen seinem Dienstposten entsprechenden Dienstposten eines Beamten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z 5 lit. a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;

7. die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an einer Lehrerbildungsanstalt, wenn für den Vertragsbediensteten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z 5 und 6 ist für Vertragsbedienstete, denen Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, oder gemäß § 2 Abs. 4 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 113/1948, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.

(3) Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955 und auf Heimatvertriebene sind § 26 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und Abs. 1 Z 1 und 4 dieses Artikels auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten im Dienste des früheren Heimatstaates zurückgelegt wurden.

Artikel III (Anm.: Zu § 26, BGBl. Nr. 86/1948)

Soweit die Art. II und III der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 199/1969, auf § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 verweisen, ist darunter § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und des Art. I Z. 4 bis 7 der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle zu verstehen.

Artikel IV

(1) (Anm.: Zu § 27a VBG, BGBl. Nr. 86/1948) Abweichend von den Art. I und II beträgt das Urlaubsausmaß von Bediensteten mit einem Dienstalter (einer Dienstzeit) von weniger als 18 Jahren für das Kalenderjahr 1985 anstelle von 30 Werktagen 28 Werktage.

(2) (Anm.: Zur Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969).

Artikel V (Anm.: Zu den §§ 1 Abs. 3 und 4 und 14 Abs. 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes

1. ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2 und

2. die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.

(3) (Anm.: betrifft die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298)

Artikel VI (Anm.: Zu § 41 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr.86)

Die besoldungsrechtliche Stellung des Vertragslehrers der Entlohnungsgruppe l pa des Entlohnungsschemas I L, der sowohl am als auch am dieser Entlohnungsgruppe angehört, ist mit Wirkung vom um sechs Monate zu verbessern.

Artikel VII (Anm.: Zu den §§ 40, 41, 43 und 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

Sind die Beträge, die sich gemäß ... Art. VI Abs. 2 und 3 für die monatlichen Bezüge ergeben, nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

Artikel VIII (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983) und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.

(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.

Artikel IX (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

Artikel X (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948)

Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und IX treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind.

Artikel XI (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 40 Abs. 2, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 lit. b und Z 24.8 Abs. 2 lit. b BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.

Artikel XIII

(1) (Anm.: Inkrafttreten)

(2) (Anm.: Außerkrafttreten)

(3) (Anm.: Zu § 38 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in der (un)verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben Volksschulklasse ist Art. VII ab anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach den für den Schulversuch "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen abzugelten.

(4) (Anm.: Vollziehungsklausel)

Artikel XXIV Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu §§ 26, 27h, 28a, 29b, 35, 52, 55, 57 und 65a, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) (Anm.: betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(5) (Anm.: betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986)

(6) Abs. 3 gilt für die Anwendung

1. der §§ 35, 55 und 65a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und

2. der §§ 67 und 95c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(7) (Anm.: betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(8) (Anm.: betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(9) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(10) (Anm.: Vollziehungsklausel)

(11) (Anm.: Vollziehungsklausel)

Artikel 79 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 1b, 29f und 29k, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit  in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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