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VBG Anlage 2 zu § 38

Anlage 2 zu § 38

(1) Das Lehramtsstudium im Bereich der Allgemeinbildung hat einen Arbeitsaufwand von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Davon abweichend hat das Lehramtsstudium im Bereich der Berufsbildung in den dafür festgelegten Einsatzbereichen zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

(2) Im Rahmen des Lehramtsstudiums nach Abs. 1 hat die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeine pädagogische und bildungswissenschaftliche Kompetenzen, fachliche und didaktische Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen, soziale Kompetenzen und Professionsverständnis zu erfolgen. Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse in den in Abs. 3 bis 5 angeführten Studienbereichen zu erwerben.

(3) Für den Einsatz an Volksschulen sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Primarstufe die in Z 1 der Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013, abgeschlossen wurden, ist Abs. 3 der Anlage 2 zu § 38 in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarstufe sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) die in Z 2 der Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4 HS-QSG dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013, abgeschlossen wurden, ist Abs. 4 der Anlage 2 zu § 38 in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4a) Bei einem Wechsel der Hochschule oder der Universität während eines Studiums können die in Abs. 3 oder Abs. 4 jeweils in Verbindung mit der Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4 HS-QSG festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte um bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte unterschritten werden. Das Gesamtausmaß der für die Absolvierung des Lehramtsstudiums vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte ändert sich dadurch nicht.

(5) Im Rahmen der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen sind nachweislich angemessene Kenntnisse über jedenfalls folgende Wissensgebiete zu erwerben:

1. Erziehungs- und bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2. Bildung in Österreich und ihre Organisation (Schule und andere Bildungsorganisationen),

3. Diagnostik und Förderung,

4. Individualisierung und Personalisierung des Lernens,

5. Unterrichtsführung und Entwicklung von Lernumgebungen,

6. Gestaltung und Evaluation von Bildungsprozessen, Instrumente der Qualitätssicherung an österreichischen Schulen,

7. Pädagogische Qualitätsentwicklung und Professionalitätsentwicklung und

8. Kommunikation und Elternarbeit.

Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 6 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.

(6) Der Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen pädagogischen Arbeiten ist im Rahmen des Studiums auch durch eine schriftliche positiv beurteilte Arbeit zu erbringen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten Gebiete gelegen sein muss.

(7) Für die Verwendung an mittleren und höheren Schulen gilt mit einem nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten bis spätestens zum erworbenen Bachelorgrad in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 UG die Einreihungsvoraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und mit einem auf einen solchen Bachelorgrad aufbauenden bis spätestens zum erworbenen Mastergrad gemäß § 87 Abs. 1 UG im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten überdies die Einreihungsvoraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 als erfüllt.

(8) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung zur Erfüllung der Zuordnungserfordernisse gemäß § 38 pädagogisch-praktische Studienanteile (§ 35 Z 36 und § 42a Abs. 6 HG bzw. § 51 Z 5e und § 76 Abs. 5 UG) im Ausmaß von 10 bis 20 ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen und für die Bereiche „Digitales und Medientechnik“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) sowie „Schul- und Dienstrecht“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) eines Lehramtsstudiums Mindesterfordernisse für zu absolvierende Unterrichtsveranstaltungen festlegen.

(9) Die Zuordnungsvoraussetzungen für die Verwendung an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen werden weiters durch den Erwerb eines auf einem Lehramts-Bachelorgrad aufbauenden und der Verwendung entsprechenden Erweiterungsstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG bzw. § 38d HG oder § 87 Abs. 1 UG bzw. § 54c UG erfüllt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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