VBG Anlage 3 zu § 40a

Anlage 3 zu § 40a

1. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG

2. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017

3. Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG

4. Studienkoordination im Sinne des § 52 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BVK, BGBl. I Nr. 33/1997, für jeweils 18 zu betreuende Studierende.

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Artikel 16 Austrittszeitpunkt (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 100, BGBl. Nr. 86/1948)

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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Artikel 2

Artikel II

(Anm.: Zu § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Für Vertragsbedienstete in einem aufrechten Dienstverhältnis, die vor dem in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zusätzlich zu den im § 26 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 26 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:

1. die in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des § 26 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;

2. die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom , deutsches RGBl. I S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;

3. die Zeit, die dem Vertragsbediensteten nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;

4. die Zeit, während der der Vertragsbedienstete zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;

5. die Zeit, während der der Vertragsbedienstete

a) nach dem durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder

b) vom bis aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z 6 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab ;

6. die Zeit, um die der Vertragsbedienstete das für die Aufnahme auf einen seinem Dienstposten entsprechenden Dienstposten eines Beamten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z 5 lit. a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;

7. die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an einer Lehrerbildungsanstalt, wenn für den Vertragsbediensteten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z 5 und 6 ist für Vertragsbedienstete, denen Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, oder gemäß § 2 Abs. 4 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 113/1948, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.

(3) Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955 und auf Heimatvertriebene sind § 26 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und Abs. 1 Z 1 und 4 dieses Artikels auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten im Dienste des früheren Heimatstaates zurückgelegt wurden.

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Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 319/1973, zu § 1, BGBl. Nr. 86/1948)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist in der jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 1 mit den im § 1 Abs. 3 lit. l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I angeführten Personen abgeschlossen wurden, so lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.

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Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 464/1969, zu § 35, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Hat ein Vertragsbediensteter aus dem Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung dem Bund eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.

(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der Vertragsbedienstete auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der Vertragsbedienstete aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten dem Bunde tatsächlich erstattet hat.

(3) Dem Vertragsbediensteten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem anläßlich der Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrundegelegt wurde.

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Artikel III (Anm.: Zu § 26, BGBl. Nr. 86/1948)

Soweit die Art. II und III der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 199/1969, auf § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 verweisen, ist darunter § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und des Art. I Z. 4 bis 7 der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle zu verstehen.

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Artikel III (Anm.: Zu § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) (Anm.: Gegenstandslos)

(2) Für die am in einem Bundesdienstverhältnis befindlichen Vertragsbediensteten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 19 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Vertragsbediensteten, die vor dem in einer der Entlohnungsgruppen d oder c aufgenommen wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten oder Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von weniger als zwei Jahren angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, daß die Zeit dem vorangesetzt wird, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung notwendig ist, die sie gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 282/1960, erhalten haben.

(3) Vertragsbedienstete, die sich am in einem Bundesdienstverhältnis befinden und mit denen kein Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abgeschlossen wurde, können beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2 geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.

(4) Für Vertragsbedienstete, die einen Antrag gemäß Abs. 3 stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und nach Art. II neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Abs. 2. In den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz sind hiebei alle vor dem 1. Feber 1956 liegenden Zeiten nach § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und des Art. I der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und nach Art. II zu behandeln.

(5) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 ist eine gemäß § 2 Abs. 6 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 276/1967 angerechnete Behinderungszeit sowie eine gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 oder gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 113/1948, zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.

(6) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.

(7) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 sind,

1. (Anm.: Gegenstandslos)

2. wenn der Antrag gemäß Abs. 3 nach dem gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten

durchzuführen.

(8) (Anm.: Gegenstandslos)

(9) Eine Anrechnung gemäß § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes wird durch Maßnahmen nach Abs. 6 bis 8 nicht berührt.

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Artikel III (Anm.: Zu § 36, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

wird ab um 330 S erhöht. Allfällige, in Schillingbeträgen ausgedrückte Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) werden um 1,2 vH erhöht.

(2) Bei

1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

sind zunächst jenes Sonderentgelt und die Beträge jener allfälligen, in Schillingbeträgen ausgedrückten Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) zu ermitteln, die ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würden. Auf dieses Sonderentgelt (und die allfälligen Zulagen) sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von den auf diese Weise errechneten Beträgen sind schließlich jene Teile zu ermitteln, die sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergeben. Diese Teile gelten ab als neues Sonderentgelt oder als neue Zulagenbeträge des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten bzw. des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 in den Endergebnissen Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch in den Endergebnissen Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

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Artikel III (Anm.: Zu § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

1. jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2. jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

wird ab um 2,9 vH erhöht.

(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bzw. im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

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Artikel III (Anm.: Zu § 36 VBG, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

wird ab um 4,25 vH, jedoch mindestens um 500 S erhöht. Liegt das monatliche Sonderentgelt dieser Vertragsbediensteten und dieser Bediensteten der Österreichischen Bundesforste jedoch unter 7 779 S, so erhöht es sich abweichend vom ersten Satz um 6,43 vH.

(2) Bei

1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten beziehungsweise des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 oder 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 56 der Bundesforste-Dienstordnung vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

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Artikel III (Anm.: Zu § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

wird ab um 4,7 vH, jedoch mindestens um 550 S erhöht. Liegt das monatliche Sonderentgelt dieser Vertragsbediensteten und dieser Bediensteten der Österreichischen Bundesforste jedoch unter 7 229 S, so erhöht es sich abweichend vom ersten Satz um 7,6 vH.

(2) Bei

1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten beziehungsweise des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 oder 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 56 der Bundesforste-Dienstordnung vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

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Artikel III (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 54a und 54b, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Eine Dienstzulage (Forschungszulage) gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

1. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

2. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

3. dem vollbeschäftigten Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, § 18 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) 2,0 vH.

(2) Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) nach Abs. 1 gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3) Eine Aufwandsentschädigung gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

1. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

2. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

3. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

4. dem Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, § 18 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988)

a) bei Vollbeschäftigung1,00 vH,

b) bei Halbbeschäftigung0,50 vH.

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Artikel III (Anm.: Zu §§ 54a und 54b VBG)

(1) Eine Dienstzulage (Forschungszulage) gebührt in folgenden

Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung

1. dem Vertragsassistenten, der vollbeschäftigt ist und

dem der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung

bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche

Tätigkeit ausübt wie ein

Universitäts(Hochschul)assistent ..................... 12,5 vH,

2. dem Vertragsassistenten, der vollbeschäftigt ist, aber nicht

unter Z 1 fällt,

a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge

berücksichtigten Dienstjahr ....................... 7,0 vH,

b) vom ersten bis zum vierten Dienstjahr ............. 5,0 vH,

3. dem vollbeschäftigten Studienassistenten (der

wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, §

18 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.

Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 148/1988) .................................. 2,0 vH.

(2) Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) nach Abs. 1 gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3) Eine Aufwandsentschädigung gebührt in folgenden Hundertsätzen

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung

1. dem Vertragsassistenten, der vollbeschäftigt ist und

dem der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung

bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche

Tätigkeit ausübt wie ein

Universitäts(Hochschul)assistent .................... 3,50 vH,

2. dem Vertragsassistenten, der vollbeschäftigt ist, aber

nicht unter Z 1 fällt,

a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere

Bezüge berücksichtigten Dienstjahr ............... 2,00 vH,

b) vom ersten bis zum vierten Dienstjahr ............ 1,50 vH,

3. dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten

a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge

berücksichtigten Dienstjahr ...................... 1,00 vH,

b) vom ersten bis zum vierten Dienstjahr ............ 0,75 vH,

4. dem Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw.

künstlerischen Hilfskraft, § 18 Abs. 2 des

Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216,

und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

148/1988)

a) bei Vollbeschäftigung ............................ 1,00 vH,

b) bei Halbbeschäftigung ............................ 0,50 vH.

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Artikel III (Anm.: Zu § 11 Abs. 3 und 4 und zu § 14 Abs. 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, die sich am in einem Dienstverhältnis befinden, auf das das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist, und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 beziehungsweise § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes

1. ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2 und

2. die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) (Anm.: Zu § 11 Abs. 3 und 4 und zu § 14 Abs. 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.

(3) (Anm.: Zu § 17 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969)

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Artikel III (Anm.: aus BGBl. Nr. 663/1977, zu § 40, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) (Anm.: Gegenstandslos)

(2) Aufnahmen von Vertragslehrern in die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 307/1981)

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Artikel IV

(1) (Anm.: Zu § 27a VBG, BGBl. Nr. 86/1948) Abweichend von den Art. I und II beträgt das Urlaubsausmaß von Bediensteten mit einem Dienstalter (einer Dienstzeit) von weniger als 18 Jahren für das Kalenderjahr 1985 anstelle von 30 Werktagen 28 Werktage.

(2) (Anm.: Zur Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969).

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Artikel IV (Anm.: Zu § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.

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Artikel IV (Anm.: Zu den §§ 11, 14, 22, 41 und 44 bis 44c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

Die für die Zeiträume nach Ablauf des Jahres 1986

1. an die Vertragsbediensteten ausgezahlten Bezüge und Nebengebühren und

2. an die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste ausgezahlten Bezüge

sind auf die nach diesem Bundesgesetz für dieselben Zeiträume gebührenden Bezüge (Monatsbezüge) und Nebengebühren anzurechnen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für pensionsrechtliche Geldansprüche nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

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Artikel IV (Anm.: Zu § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Für Vertragsbedienstete, die sich am 1. Feber 1984 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und gemäß Art. II der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 199/1969, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelung des Art. I Z 5 günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen für die Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag, in der der Vertragsbedienstete angestellt wurde.

(2) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist mit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.

(3) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 2 sind,

1. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum gestellt wurde, mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1984,

2. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten

durchzuführen.

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Artikel IV

(1) (Anm.: Zu § 26 Abs. 2 Z 7 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) § 26 Abs. 2 Z 7 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das für die Anrechnung von Praxiszeiten dort vorgesehene Höchstausmaß entsprechend vermindert, wenn dem Vertragsbediensteten bereits zuvor solche Praxiszeiten nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages angerechnet wurden.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 307/1981)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 307/1981)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 307/1981)

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 307/1981)

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Artikel IV (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 54a und 54b, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Bei Hochschullehrern, Vertragsassistenten und Mitarbeitern im Lehrbetrieb sind Nebengebühren nach den Verordnungen BGBl. Nr. 267/1973 und BGBl. Nr. 268/1973, letztere in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1975, die für Zeiträume nach dem ausbezahlt worden sind, auf die nach den §§ 49a und 49b des Gehaltsgesetzes 1956, nach den §§ 54a und 54b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Art. III gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen.

(2) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, die für Zeiträume vor dem erworben worden sind, bleiben unberührt.

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Artikel V (Anm.: Zu den §§ 1 Abs. 3 und 4 und 14 Abs. 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes

1. ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2 und

2. die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.

(3) (Anm.: betrifft die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298)

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Artikel V (Anm.: Zu § 41 Abs.2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

Art. VI der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L sinngemäß anzuwenden.

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Artikel V

(1) (Anm.: Zu den §§ 40 und 43 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Die Einstufung eines unter den Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, fallenden Religionslehrers in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 ist frühestens mit Wirkung vom zulässig, wenn dieser Religionslehrer die gemäß § 40 Abs. 2 oder § 43 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b dieser Anlage erfüllt.

(2) (Anm.: Zu § 41 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Wird ein im Abs. 1 angeführter Religionslehrer des Entlohnungsschemas I L in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft, so gebührt ihm abweichend vom § 41 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

1. für die Zeit vom bis zum das für seine Entlohnungsstufe maßgebende Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2b 1, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, das in der gleichen Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist;

2. für den Zeitraum vom bis zum das für seine Entlohnungsstufe vorgesehene Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2b 1, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, das in der gleichen Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist.

(3) (Anm.: Zu § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Wird ein im Abs. 1 angeführter Religionslehrer des Entlohnungsschemas II L in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft, so gebührt ihm abweichend vom § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für jede Jahreswochenstunde

1. für die Zeit vom bis zum die für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehene Jahresentlohnung, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen der für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung, die für die Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist;

2. für die Zeit vom bis zum die für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehene Jahresentlohnung, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen der für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung, die für die Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist.

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Artikel V

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

1. jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2. jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

wird ab um 2,9 vH erhöht.

(2) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

1. jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2. jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

wird ab um 2,9 vH erhöht.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

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Artikel V

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

1. jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2. jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

wird ab um 2,9 vH erhöht.

(2) (Anm.: Tritt mit , Art. VI, BGBl. Nr. 738/1988 in Kraft)

(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

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Artikel V (Anm.: aus BGBl. Nr. 165/1961, zu § 22, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Die Bestimmungen der auf Grund des § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bisher geltenden Fassung erlassenen Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 113, bleiben als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende, auf Grund des § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikels I Z 15 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen.

(2) (Anm.: Gegenstandslos)

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Artikel VI (Anm.: Zu § 41 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr.86)

Die besoldungsrechtliche Stellung des Vertragslehrers der Entlohnungsgruppe l pa des Entlohnungsschemas I L, der sowohl am als auch am dieser Entlohnungsgruppe angehört, ist mit Wirkung vom um sechs Monate zu verbessern.

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Artikel VI

(Anm.: Zu § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Der Vorrückungsstichtag eines Vertragsbediensteten, der

1. sich bereits am im Dienstverhältnis befunden hat und

2. vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Z 4 lit. e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erfüllt,

ist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen der 37. und 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle günstiger ist als der bisherige Vorrückungsstichtag.

(2) Wurde nach Abs. 1 ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt, ist die besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der Verbesserung ist der Unterschied zwischen dem gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag und dem ebenso gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.

(3) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 2 sind,

1. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum gestellt wird, mit Wirksamkeit vom ,

2. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem gestellt wird, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten

durchzuführen.

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Artikel VI

(1) (Anm.: Insbesondere zur Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, und zur Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969)

(2) (Anm.: Zum Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86)

Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind und auch nicht unter Abs. 1 fallen, ... sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13 Abs. 5 bis 9b des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965, und des Nebengebührenzulagengesetzes ergäbe. Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung des § 13 Abs. 5 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ... ergeben hätte.

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Artikel VI (Anm.: aus BGBl. Nr. 657/1983, zu den §§ 15, 44a und 41, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

(3) Auf Überstellungen gemäß Art. VI Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 15 Abs. 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Ausschlußbestimmung des letzten Satzes nicht auf die im § 58 Abs. 5 und 6, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten und gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehenen Dienstzulagen bezieht.

(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II gemäß Art. VI Abs. 1 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder gemäß Art. V Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft und hat er Anspruch auf eine Dienstzulage nach § 44a Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, so gebührt ihm, solange die Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 (einschließlich der Dienstzulagen gemäß § 44a Abs. 1, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) unter der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 3 (einschließlich der gemäß § 44a Abs. 1, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die betreffende Art der Verwendung vorgesehenen Dienstzulage) liegt, eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.

(5) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, die gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehen ist, sind die im Art. VI der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und die im Art. V dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verminderungen des Monatsentgeltes nicht anzuwenden.

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Artikel 6

Artikel VI

(1) (Anm.: Betrifft das GG; wird hier nur wegen des Verweises im Abs. 4 gebracht.) In der Zeit vom 1. bis zum ist § 59 Abs. 14a Z 2 lit. a und Z 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956,

2. bis zum ist § 59 b Abs. 2 Z 2

lit. a und Z 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator zwar nicht die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für die dort vorgesehenen fünf Schülergruppen, sondern lediglich für drei Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 60 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.

(2) (Anm.: Betrifft das GG; wird hier nur wegen des Verweises im Abs. 4 gebracht.) In der Zeit vom 1. bis zum ist § 59 Abs. 14a Z 2 lit. a und Z 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956,

2. bis zum ist § 59 b Abs. 2 Z 2

lit. a und Z 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator zwar nicht die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für die dort vorgesehenen fünf Schülergruppen, sondern lediglich für vier Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 80 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.

(3) (Anm.: Betrifft das GG; wird hier nur wegen des Verweises im Abs. 4 gebracht.) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 oder 2 Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(4) (Anm.: Zu § 41 Abs. 2 VBG 1948) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L sinngemäß anzuwenden.

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Artikel 6

Artikel VI

(1) (Anm.: Zu den §§ 40 und 43 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Die Einstufung eines Vertragslehrers für Werkerziehung in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 ist frühestens mit Wirkung vom zulässig, wenn dieser Vertragslehrer die gemäß § 40 Abs. 2 oder § 43 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.8 dieser Anlage erfüllt.

(2) (Anm.: Zu § 41 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Wird ein im Abs. 1 angeführter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft, so gebührt ihm abweichend vom § 41 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

1. für die Zeit vom bis zum das für seine Entlohnungsstufe maßgebende Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2b 1, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, das in der gleichen Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist;

2. für den Zeitraum vom bis zum das für seine Entlohnungsstufe vorgesehene Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2b 1, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, das in der gleichen Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist.

(3) (Anm.: Zu § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Wird ein im Abs. 1 angeführter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft, so gebührt ihm abweichend vom § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für jede Jahreswochenstunde

1. für die Zeit vom bis zum die für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehene Jahresentlohnung, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen der für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung, die für die Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist;

2. für die Zeit vom bis zum die für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehene Jahresentlohnung, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen der für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung, die für die Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist.

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Artikel VI (Anm.: aus BGBl. Nr. 573/1985, zu § 41, BGBl. Nr. 86/1948)

Art. VIII der 44. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 572/1985, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L sinngemäß anzuwenden.

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Artikel 6

Artikel VI

(1) (Anm.: Zu den §§ 40, 41, 43 und 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Sind die Beträge, die sich gemäß Art. V Abs. 2 und 3 für die monatlichen Bezüge ergeben, nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

(2) (Anm.: Zu § 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Abs. 1 und Art. VII der 39. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982, sind auf die im § 44a Abs. 1 bis 7 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Dienstzulagen mit der Maßgabe anzuwenden, daß Restbeträge von weniger als 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 g und mehr auf den nächsthöheren, durch 10 g teilbaren Betrag aufzurunden sind.

(3) (Anm.: Zu § 15 Abs. 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Auf Überstellungen gemäß Art. VI Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 15 Abs. 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Ausschlußbestimmung des letzten Satzes nicht auf die im § 58 Abs. 5 und 6, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten und gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehenen Dienstzulagen bezieht.

(4) (Anm.: Zu § 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II gemäß Art. VI Abs. 1 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder gemäß Art. V Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft und hat er Anspruch auf eine Dienstzulage nach § 44a Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, so gebührt ihm, solange die Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 (einschließlich der Dienstzulagen gemäß § 44a Abs. 1, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) unter der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 3 (einschließlich der gemäß § 44a Abs. 1, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die betreffende Art der Verwendung vorgesehenen Dienstzulage) liegt, eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.

(5) (Anm.: Zu § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, die gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehen ist, sind die im Art. VI der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und die im Art. V dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verminderungen des Monatsentgeltes nicht anzuwenden.

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Artikel 6

Artikel VI

(1) (Anm.: Insbesondere zur Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, und zur Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969)

(2) (Anm.: Zum Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86)

Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind und auch nicht unter Abs. 1 fallen, ... sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13 Abs. 5 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965, und des Nebengebührenzulagengesetzes ergäbe. Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung des § 13 Abs. 5 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ... ergeben hätte.

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Artikel VI (Anm.: aus BGBl. Nr. 307/1981, zu den §§ 13 und 40 Abs. 2, BGBl. Nr. 86/1948)

Die §§ 186 bis 188, 193 Abs. 2 und 198 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf die entsprechenden Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II und auf die entsprechenden Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.

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Artikel VII (Anm.: Zu den §§ 40, 41, 43 und 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

Sind die Beträge, die sich gemäß ... Art. VI Abs. 2 und 3 für die monatlichen Bezüge ergeben, nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

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Artikel VII (Anm.: Zu § 38 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

Art. XII Abs. 1 und 2 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, ist in der jeweils geltenden Fassung auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anzuwenden. Die darin angeführte Dienstzulage und die darin angeführte Vergütung unterliegen nicht der Anwendung des § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

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Artikel VII (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.

(2) Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.

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Artikel 7

Artikel VII

(Anm.: Zu § 38 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

Art. XII Abs. 1 und 2 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, gilt für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L mit der Maßgabe, daß auf die darin angeführte Dienstzulage und die darin angeführte Vergütung § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden ist.

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Artikel VIII (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983) und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.

(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.

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Artikel 8

Artikel VIII

(1) (Anm.: Zu § 41 VBG, BGBl. Nr. 86/1948) In der Zeit vom 1. Jänner bis zum gebührt den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L anstelle des im § 41 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes ein Monatsentgelt in nachstehend angeführter Höhe:

----------------------------+----------------------------------------

I in der Entlohnungsgruppe

I----------------------------------------

in der Entlohnungsstufe I l 1

I----------------------------------------

I Schilling

----------------------------+----------------------------------------

1 15 949

2 16 542

3 17 136

4 17 763

5 18 763

6 20 187

7 21 617

8 23 019

9 24 449

10 25 901

11 27 272

12 28 701

13 30 133

----------------------------+----------------------------------------

I in der Entlohnungsgruppe

I----------------------------------------

in der Entlohnungsstufe I l 1

I----------------------------------------

I Schilling

----------------------------+----------------------------------------

14 31 563

15 32 994

16 34 793

17 36 748

18 37 220

19 39 507

(2) (Anm.: Zu § 44 VBG, BGBl. Nr. 86/1948) In der Zeit vom 1. Jänner bis zum gebührt den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas II L anstelle der im § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Jahresentlohnung eine Jahresentlohnung in nachstehend angeführter Höhe:

---------------+--------------------+--------------------------------

in der I für Unterrichts- I für jede Jahreswochenstunde

Entlohnungs- I gegenstände der I Schilling

gruppe I Lehrverpflich- I

I tungsgruppe I

---------------+--------------------+--------------------------------

I 12 438

II 11 778

III 11 190

l 1 IV 9 726

IV a 10 182

IV b 10 416

V 9 324

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Artikel IX (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

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Artikel X (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948)

Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und IX treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind.

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Artikel X Übergangsbestimmungen für Bedienstete in einem vertraglichen Dienstverhältnis an Universitäten (Hochschulen) (Anm.: aus BGBl. Nr. 148/1988, zu §§ 50, 51 und 56, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Mit sind in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehende Lehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L, die an diesem Tage an einer Universität (an der Akademie der bildenden Künste) in Verwendung stehen, Vertragslehrer im Sinne des Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Den Bediensteten, mit denen am ein Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht und die als Vertragslehrer an Universitäten (an der Akademie der bildenden Künste) in einer Verwendung stehen, die zumindest der Verwendung eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 entspricht, sind spätestens bis zum Ablauf des Dienstverträge nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Sondervertragslehrer stehen, gelten die Aufnahmeerfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.

(3) Mit sind Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes IV des Hochschulassistentengesetzes 1962 Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Vertragsassistenten, auf die bisher nur § 21 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962 anzuwenden war, können die Entlohnungsstufen 6 bis 8 nach Maßgabe des für sie geltenden Vorrückungsstichtages erreichen, jedoch die Entlohnungsstufe 7 frühestens mit und die Entlohnungsstufe 8 frühestens mit .

(4) Mit sind wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren im Sinne des Abschnittes III des Hochschulassistentengesetzes 1962 je nach ihrer Verwendung

1. Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) oder

2. Demonstratoren

im Sinne des Abschnittes IV des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(5) Durch die Überleitung nach den Abs. 1, 3 und 4 wird die Bestellungsdauer und das Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis nicht verändert. Die Überleitung bedarf keines Nachtrages zum Dienstvertrag.

(6) Das Beschäftigungsausmaß für die in den Abs. 3 bis 5 angeführten Vertragsassistenten und Mitarbeiter im Lehrbetrieb kann auch im Falle ihrer Weiterbestellung in dem vor dem geltenden Umfang beibehalten werden. § 52 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist auf diese Vertragsassistenten nicht anzuwenden.

(7) Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Universitäten und Hochschulen ist Art. VII Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(8) Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 des Entlohnungsschemas I L an Universitäten ist Art. VIII sinngemäß anzuwenden.

(9) Den Vertragslehrern nach der Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl. Nr. 77/1972, sind spätestens bis zum Ablauf des Dienstverträge nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Vertragslehrer nach der Kunsthochschul-Dienstordnung stehen, gelten die Ernennungserfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.

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Artikel X (Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1982, zu den §§ 4, 32 und 40, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Solange geeignete Lehrer, die die gemäß § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen. Den im ersten Satz angeführten Vertragslehrern sind jene Vertragslehrer gleichzuhalten, die nach dem unter Anwendung der gemäß Art. III Z 1 aufgehobenen Bestimmung des § 38 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 aufgenommen wurden.

(2) Die gemäß Abs. 1 aufgenommenen Vertragslehrer sind in folgende Entlohnungsgruppen einzureihen:

1. wenn die Verwendung nach § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe l 1 - und nicht auch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem

a) eine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, aufweist, in die Entlohnungsgruppe l 1,

b) die Lehramtsprüfung für höhere Schulen aus mindestens einem Unterrichtsgegenstand abgelegt hat, in der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine approbierte Diplomarbeit aufweist oder die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe l 2a 2 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe l 2a 2,

c) die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe l 2a 1 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe l 2a 1;

2. wenn die Verwendung nach § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder eine höhere Entlohnungsgruppe - nicht jedoch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem die Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgreich abgelegt hat, in die Entlohnungsgruppe l 2b 1;

3. in den übrigen Fällen in die Entlohnungsgruppe l 3.

(3) Auf das Dienstverhältnis der gemäß Abs. 1 und 2 aufgenommenen Vertragslehrer findet § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. Die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, auf die Abs. 2 anzuwenden ist und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Art. das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, sind in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit überzuleiten; auf diese Dienstverhältnisse ist § 32 Abs. 2 lit. g des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

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Artikel XI (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 40 Abs. 2, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 lit. b und Z 24.8 Abs. 2 lit. b BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.

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Artikel XI (Anm.: Zu § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2. ...

wird ab um 2,67 vH erhöht; das Ergebnis dieser Berechnung wird um 183 S vermehrt.

(2) Bei

1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2. ...

ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ... .

(3) Zulagen nach einem im Abs. 1 oder 2 angeführten Sondervertrag, die gemäß § 8a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 dem Monatsentgelt zuzuzählen sind

..., erhöhen sich, wenn sie in Schillingbeträgen festgelegt sind, abweichend von den Abs. 1 und 2 um 2,67 vH, eine allfällige Verwaltungsdienstzulage jedoch um 3 vH.

(4) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1, 2 oder 3 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(5) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 4 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(6) Die nach den Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit Abs. 5 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ... vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

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Artikel 11

Artikel XI

(Anm.: zu § 40 Abs. 2)

(1) Die Ernennung eines Lehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse

1. gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I oder

2. gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. III

erfüllt.

(2) Die Ernennung eines Religionslehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse

1. gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I oder

2. gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. III

erfüllt.

(3) Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 lit. b und Z 24.8 Abs. 2 lit. b BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.

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Artikel XIII

(1) (Anm.: Inkrafttreten)

(2) (Anm.: Außerkrafttreten)

(3) (Anm.: Zu § 38 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in der (un)verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben Volksschulklasse ist Art. VII ab anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach den für den Schulversuch "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen abzugelten.

(4) (Anm.: Vollziehungsklausel)

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Artikel XXIV Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu §§ 26, 27h, 28a, 29b, 35, 52, 55, 57 und 65a, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) (Anm.: betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(5) (Anm.: betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986)

(6) Abs. 3 gilt für die Anwendung

1. der §§ 35, 55 und 65a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und

2. der §§ 67 und 95c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(7) (Anm.: betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(8) (Anm.: betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(9) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(10) (Anm.: Vollziehungsklausel)

(11) (Anm.: Vollziehungsklausel)

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Artikel 79 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 1b, 29f und 29k, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit  in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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CAAAA-77342