Abschnitt IX Schlussbestimmungen
§ 97a. Mitwirkungsbefugnisse
Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Stellen vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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