Abschnitt IX Schlussbestimmungen
§ 96b.
Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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