Abschnitt IX Schlussbestimmungen
§ 96b. Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77342