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VBG § 96., BGBl. I Nr. 94/2000, gültig von 01.04.2000 bis 31.07.2001

Abschnitt IX Schlussbestimmungen

§ 96.

(1) Im Sinne des § 280 BDG 1979 ist der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ein Mitwirkungsrecht zukommt.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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