Abschnitt IX Schlussbestimmungen
§ 95a.
Einmalige Abfindung
(1) Im Monat Juli 2003 gebührt eine einmalige Abfindung von 100 €
1. dem Vertragsbediensteten, für den sich ein Anspruch auf diese Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
2. dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung,
wenn er am Anspruch auf Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag hat.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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