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VBG § 95. Sonderverträge, Teuerungszulage und Anpassung der Bezüge der Vertragslehrpersonen der Länder für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, BGBl. I Nr. 119/2016, gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017

Abschnitt IX Schlussbestimmungen

§ 95. Sonderverträge, Teuerungszulage und Anpassung der Bezüge der Vertragslehrpersonen der Länder für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab um 1,3% erhöht, sofern

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.

(3) Die im Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, angeführten Monatsentgelte sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen erhöhen sich ab um 1,3%, und die Beträge werden sodann auf eine Nachkommastelle (10 Cent) kaufmännisch gerundet.

(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.

(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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