Abschnitt IX Schlussbestimmungen
§ 95. Sonderverträge und Teuerungszulage
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab um 3,55 % erhöht, sofern
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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