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VBG § 95., BGBl. I Nr. 166/2006, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007

Abschnitt IX Schlussbestimmungen

§ 95.

(1) monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab um 2,35% erhöht.

(2) Endergebnisse, die sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 1a ergeben sind gemäß § 18 Abs. 3 zu runden. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers.

(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.

(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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