VBG § 95., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002

Abschnitt IX Schlussbestimmungen

§ 95.

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab um 0,8% erhöht.

(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung"). Die nach den Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.

(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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