Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
5. Unterabschnitt Bundesbesoldungsreform 2015
§ 94d. Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Bei Vertragsbediensteten,
1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
2. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 5 in einer ab dem geltenden Fassung festgestellt wurden,
ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 26 Abs. 2 Z 1a zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 51, BGBl. I Nr. 153/2020)
(4) Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5) Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 18a Abs. 1 eingerechnet.
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