VBG § 94d. Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, BGBl. I Nr. 58/2019, gültig von 01.01.2004 bis 23.12.2020

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

5. Unterabschnitt Bundesbesoldungsreform 2015

§ 94d. Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Bei Vertragsbediensteten,

1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, und

2. bei denen Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung nach Z 1 angehörte, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen,

kann auf Antrag das Besoldungsdienstalter mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport nach Maßgabe des Abs. 2 im öffentlichen Interesse um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums erhöht werden. § 26 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden.

(2) Ein öffentliches Interesse liegt vor, soweit

1. die für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Rahmen einer vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung vermittelt werden oder

2. die Besorgung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben für die Dauer der vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung nicht in vollem Umfang gewährleistet wäre

und ein wichtiges Interesse an der Anstellung einer Person mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht. Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe der für eine uneingeschränkte Verwendbarkeit auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 137 Abs. 3 Z 1 bis 3 BDG 1979 erforderlichen Verwendungszeit. Maßgebend ist die Verwendung in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses.

(3) Bei Vertragsbediensteten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 5 in einer ab dem geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach § 26 Abs. 3 auf Antrag anrechenbar, wenn diese bisher nur deshalb nicht angerechnet wurden, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen.

(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 oder 3

1. ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und

2. erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.

Die Voranstellung nach Abs. 1 ist ferner nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung betroffen gewesen wären.

(5) Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 18a Abs. 1 eingerechnet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77342