Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
5. Unterabschnitt Bundesbesoldungsreform 2015
§ 94b. Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
(1) Bei Vertragsbediensteten,
1. deren Dienstverhältnis zum Bund am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, aufrecht ist und
2. die nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 1 GehG (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6 GehG oder § 94a Abs. 5) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
ist die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen.
(2) Bei Vertragsbediensteten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Personalstelle, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Personalstelle nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aufgelassen, so ist jene Personalstelle zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten bei Verbleib im Dienstverhältnis übergegangen wäre.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 82 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung nach Maßgabe des Abs. 6.
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 94c) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des . Das Besoldungsdienstalter nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Vertragsbediensteten, die nicht nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 1 GehG (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6 GehG oder § 94a Abs. 5) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
1. der Einstufung zum Tag der Klagseinbringung oder, wenn die oder der Vertragsbedienstete vor diesem Tag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienstverhältnisses und
2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem unter Anwendung von § 94a Abs. 1 Z 15 in Verbindung mit § 169c Abs. 6b GehG, jeweils in der geltenden Fassung, und § 19 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Entlohnungsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
Abweichend von § 18a hat für Vertragsbedienstete nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem zu erfolgen.
(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 2 GehG rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 GehG entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 3 GehG bleibt davon unberührt.
(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der oder dem Vertragsbediensteten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. § 26 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten verkürzt werden.
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