Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
5. Unterabschnitt Bundesbesoldungsreform 2015
§ 94a. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung
(1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
1. der Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,
1a. der Funktionsgruppe die Bewertungsgruppe,
2. des Gehalts das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen,
3. des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz,
4. des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,
5. der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,
6. der Dienstbehörde die Personalstelle,
7. der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,
8. der in § 169c Abs. 7 Z 2 GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, b, l 2b 1, k 3 und k 4,
9. der in § 169d Abs. 1 GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, I und II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis,
10. des Verweises auf § 3 Abs. 2 GehG ein Verweis auf § 8a Abs. 1,
11. des Verweises auf § 10 GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
12. des Verweises auf § 12 GehG ein Verweis auf § 26,
13. des Verweises auf § 175 Abs. 79 GehG ein Verweis auf § 100 Abs. 70,
14. des Verweises auf § 8 GehG ein Verweis auf § 19,
15. der in den Ziffern des § 169c Abs. 6b GehG genannten Verwendungsgruppen
a) in Z 1 die Entlohnungsgruppe v1,
b) in Z 2 die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,
c) in Z 3 die Entlohnungsgruppen
aa) Prokuraturanwältinnen und -anwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
bb) a des Entlohnungsschemas I,
cc) Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,
dd) l ph, l 1 und l 2a,
ee) ph 1, ph 2 und ph 3,
d) in Z 4 die Entlohnungsgruppen
aa) v2 bis v5, h1 bis h5, b bis e, p 1 bis p 5,
bb) l 2b und l 3,
cc) k 3 und k 6
und
16. der Tabelle in § 169d Abs. 1a die Tabelle
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Entlohnungsgruppe | Voraussetzung für Wahrung | Zu wahrender Vorrückungstermin in die
Entlohnungsstufe 2 |
v1 | Überleitungsbetrag entspricht zumindest
Entlohnungsstufe 4 in der bis geltenden
Fassung | spätestens sechs Monate nach dem bisherigen
Vorrückungstermin |
k 1 und k 2 | Überleitungsbetrag entspricht zumindest
Entlohnungsstufe 3 in der bis geltenden
Fassung | spätestens sechs Monate nach dem bisherigen
Vorrückungstermin |
l 1 und ph 2, l 2a und ph 3 | Überleitungsbetrag entspricht zumindest
Entlohnungsstufe 2 in der bis geltenden
Fassung | spätestens sechs Monate nach dem bisherigen
Vorrückungstermin |
v2 l 2b 1 k 3 und k 4 | keine | spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen
Vorrückungstermin |
v3 bis v5 h1 bis h5 l 3 k 5 und k 6 | keine | spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen
Vorrückungstermin |
treten.
(2) § 169e Abs. 1 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
1. des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG und
2. des Verweises auf § 169f GehG ein Verweis auf § 94b
treten.
(3) Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 36 in eine von Abs. 1 Z 9 erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab zugrunde zu legen.
(4) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 26 in der bis zum geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des § 26 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
(5) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß § 26 in der bis zum geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 in der bis zum geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
(6) Wurde das Monatsentgelt einer übergeleiteten oder eines übergeleiteten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach § 72 bemessen, so ist sie oder er ab Abschluss der Ausbildungsphase so zu stellen, als wäre bei der Überleitung der entsprechende Entgeltansatz in § 71 als Überleitungsbetrag zugrunde gelegt worden. Wurde das Monatsentgelt jedoch für Teile des Monats nach § 72 und in Folge des Abschlusses der Ausbildungsphase für spätere Teile des Monats nach § 71 bemessen, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, der nach § 169c Abs. 2 GehG im Falle einer Überstellung während des Februar 2015 maßgebend wäre.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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