Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
5. Unterabschnitt Bundesbesoldungsreform 2015
§ 94a. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung
(1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
1. der Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,
2. des Gehalts das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen,
3. des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz,
4. des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,
5. der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,
6. der Dienstbehörde die Personalstelle,
7. der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,
8. der in § 169c Abs. 7 Z 2 GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, l 2b 1, k 3 und k 4 und
9. der in § 169d Abs. 1 GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, I und II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis
treten.
(2) § 169c Abs. 10 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG tritt und an Stelle der Bestimmungen des GehG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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