Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
4. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
§ 93. Überleitung
Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 - allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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