Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
3a. Unterabschnitt Vertragshochschullehrpersonen
§ 92d. Lehrvergütung
(1) Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des § 48b Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 90e Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 GehG in der bis zum geltenden Fassung begründet hat.
(2) Bei Vertragshochschullehrpersonen, deren Monatsentgelt am nach der Entlohnungsstufe 15 oder einer höheren Entlohnungsstufe zu bemessen ist, erhöht sich der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25 %.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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