Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt
§ 92b. Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3
Die Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 werden aufgelassen. Vertragslehrer, die am einer dieser Entlohnungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 1 des betreffenden Entlohnungsschemas. Auf diese Überleitung sind bei Lehrern des Entlohnungsschemas I L die Überstellungsbestimmungen des § 15 anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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