Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt
§ 92.
Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Abkommens mit einem ausländischen Rechtsträger
1. an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder
2. in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer oder in der Betreuung von Bildungsprojekten tätig zu sein,
gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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