VBG § 91i., BGBl. I Nr. 65/2015, gültig ab 01.09.2015

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt

§ 91i.

(1) § 90c Abs. 2 und 3 sowie § 91f sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die

1. schon vor dem dem Entlohnungsschema I L angehört haben und

2. seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.

(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft gemäß § 90c Abs. 3, § 90k Abs. 1 sowie § 91f können auch vor dem zurückgelegt worden sein.

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