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VBG § 91d. Sabbatical, BGBl. I Nr. 211/2013, gültig von 01.09.2015 bis 28.02.2015

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt

§ 91d. Sabbatical

Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

2. Auf die nach Abschnitt V des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden.

3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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