TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VBG § 91c. Ferien und Urlaub, BGBl. I Nr. 64/2016, gültig von 01.09.2015 bis 22.12.2018

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt

§ 91c. Ferien und Urlaub

(1) An Stelle der §§ 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden.

(2) § 29f ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

2. Durch den Verbrauch

a) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,

b) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden

im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.

3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.

4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.

5. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

6. § 29f Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.

(3) § 13e GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt. Wurde das Monatsentgelt einer Vertragslehrperson nach § 90s Abs. 4 ausbezahlt (Jahreszehntel), ist nach Endigung ihres Dienstverhältnisses die Zeit der Hauptferien bei der Bemessung ihrer Urlaubsersatzleistung in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses zur Dauer des Unterrichtsjahrs entspricht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77342