VBG § 91b. Verwendungsbezeichnung, BGBl. I Nr. 211/2013, gültig von 01.09.2015 bis 30.07.2016

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt

§ 91b. Verwendungsbezeichnung

(1) Vertragslehrer führen:

1. in den Entlohnungsgruppen l ph und l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professor“,

2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrer“, „Erzieher“, „Fachlehrer“, „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrer“.

(2) Abweichend von Abs. 1 führt:

1. der Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts die Verwendungsbezeichnung „Direktor“,

2. der Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Abteilungsvorstand“,

3. der Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Fachvorstand“,

4. der Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes die Verwendungsbezeichnung „Erziehungsleiter“.

(3) Vertragslehrerinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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