Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt
§ 91.
(1) § 39 Abs. 2 und 3 und § 47e sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die
1. schon vor dem dem Entlohnungsschema I L angehört haben und
2. seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.
(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf gemäß § 39 Abs. 3, § 42e Abs. 1 und § 47e können auch vor dem zurückgelegt worden sein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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