VBG § 90q., BGBl. I Nr. 137/2022, gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt

§ 90q.

(1) An Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich

1. 854,8 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse,

2. 1 068,0 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen

im selben Unterrichtsgegenstand,

3. 1 282,7 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen

leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Für die an Polytechnischen Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Vertragslehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.

(1a) An Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas II L, die in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich

1. 854,8 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,

2. 1 068,0 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten.

Für die an Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gelten Z 1 und 2 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Z 1 gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Z 2 gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Abs. 1a findet ferner auf Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a an nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Mittelschule unterrichten.

(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich

1. 854,8 €, wenn sie in einer oder zwei,

2. 1 068,0 €, wenn sie in drei oder vier,

3. 1 180,2 €, wenn sie in fünf oder mehr

Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.

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