VBG § 90k. Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung, BGBl. I Nr. 137/2022, gültig ab 01.08.2022

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt

§ 90k. Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas II L an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für eine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen

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