Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt
§ 90g.
§ 64a des Gehaltsgesetzes ist auf Lehrer an Volksschulen und Religionslehrer an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der angeführten Verwendungsgruppen die gemäß § 90d Abs. 2 entsprechenden Entlohnungsgruppen treten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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