Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt
§ 90f. Überstellung
(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit in Kraft. Bis zum Ablauf des sind diese Bestimmungen in § 42 Abs. 1 bis 3 in Geltung.)
(4) Bei der Überstellung einer Vertragslehrperson der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 in die Entlohnungsgruppe l 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 15 Abs. 4 zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:
1. vier Jahre, wenn die Voraussetzung für die Einreihung lediglich nach Z 23.3 Abs. 2 lit. a oder Z 23.6 Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn die Voraussetzung für die Einreihung der Z 23.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder
2. zwei Jahre in allen anderen Fällen.
(5) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe gelten Vertragslehrpersonen, die
1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder
2. ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben, oder
3. die in Z 24 der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Voraussetzungen für die Einreihung erfüllen,
bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
(6) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 15 Abs. 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn die Voraussetzung für die Einreihung gemäß Z 25.1. Abs. 3 oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.
(7)Der im Verlauf des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 bis 3 in Abzug gebrachte Vorbildungsausgleich darf
1. in den Entlohnungsgruppen l 2a 2 und l 2a 1 insgesamt das Ausmaß von drei Jahren sowie
2. in der Entlohnungsgruppe l 1 insgesamt das Ausmaß von fünf Jahren
nicht überschreiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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