Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt
§ 90e. Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L
(1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:
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in der Entlohnungs-stufe | in der Entlohnungsgruppe | |||||
l ph | l 1 | l 2a 2 | l 2a 1 | l 2b 1 | l 3 | |
Euro | ||||||
1 | 3 160,4 | 2 978,3 | 2 709,6 | 2 539,5 | 2 300,8 | 2 089,9 |
2 | 3 224,1 | 3 071,9 | 2 787,0 | 2 608,8 | 2 337,6 | 2 120,2 |
3 | 3 482,2 | 3 199,6 | 2 861,8 | 2 680,0 | 2 376,0 | 2 149,3 |
4 | 3 740,1 | 3 418,2 | 2 957,7 | 2 768,5 | 2 416,2 | 2 178,6 |
5 | 3 999,5 | 3 646,7 | 3 119,9 | 2 913,3 | 2 503,6 | 2 217,8 |
6 | 4 258,5 | 3 872,8 | 3 304,1 | 3 061,9 | 2 616,2 | 2 277,2 |
7 | 4 519,9 | 4 095,1 | 3 497,1 | 3 216,8 | 2 733,0 | 2 351,2 |
8 | 4 781,9 | 4 325,0 | 3 709,4 | 3 385,1 | 2 846,9 | 2 429,6 |
9 | 5 042,2 | 4 554,5 | 3 923,2 | 3 555,7 | 2 962,4 | 2 511,4 |
10 | 5 305,1 | 4 768,3 | 4 139,4 | 3 729,2 | 3 079,4 | 2 596,6 |
11 | 5 569,0 | 4 995,5 | 4 355,6 | 3 899,8 | 3 225,3 | 2 686,0 |
12 | 5 832,0 | 5 222,8 | 4 571,8 | 4 073,0 | 3 383,9 | 2 774,6 |
13 | 6 093,6 | 5 451,3 | 4 787,9 | 4 246,1 | 3 542,5 | 2 865,5 |
14 | 6 382,4 | 5 677,2 | 4 998,0 | 4 414,6 | 3 699,5 | 2 972,4 |
15 | 6 744,9 | 5 915,5 | 5 193,5 | 4 568,1 | 3 845,8 | 3 095,3 |
16 | 7 093,7 | 6 131,9 | 5 399,6 | 4 730,4 | 3 989,6 | 3 217,9 |
17 | 7 441,2 | 6 238,8 | 5 608,4 | 4 897,4 | 4 144,3 | 3 338,5 |
18 | 7 701,6 | 6 562,7 | 5 758,2 | 5 015,4 | 4 291,7 | 3 461,3 |
19 | -- | -- | -- | -- | 4 326,1 | 3 522,8 |
(2) Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. § 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b, § 59c oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt.
(3) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß. Während der Hauptferien gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte.
(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
1. die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,
2. die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,
3. die Vergütung für die schulpraktische Ausbildung nach § 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß § 63,
4. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,
5. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b und
6. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c
des Gehaltsgesetzes 1956.
(5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
2. als
a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder
c) Sonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Abs. 6 und 7. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(6) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. a oder b
1. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. a
a) 350% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
b) 200% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der lit. a nicht erfüllt werden;
2. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
(7) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. c 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
(8) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
1. eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
2. als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,
2. eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und
3. a) als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
b) als Lehrer im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(10) Die Dienstzulage nach Abs. 9 beträgt
1. 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
2. 100% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Z 1 nicht erfüllt werden,
wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt.
(11) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen,
2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
3. a) als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
b) als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(12) Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Abs. 5 bis 11 anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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