Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt
§ 90c. Einreihung in das Entlohnungsschema I L
(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im § 90h nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
1. der gesicherten Verwendung und
2. der nicht gesicherten Verwendung
getrennt festzulegen.
(3) Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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