VBG § 8., BGBl. I Nr. 10/1999, gültig von 01.07.1948 bis 31.12.1998
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 8.
Nebenbeschäftigung
Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden.
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