VBG § 8., BGBl. I Nr. 10/1999, gültig von 01.07.1948 bis 31.12.1998

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 8.

Nebenbeschäftigung

Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden.

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