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VBG § 89a. Verwendungsbezeichnungen, BGBl. I Nr. 64/2016, gültig von 31.07.2016 bis 28.01.2020

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

2. Unterabschnitt Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II

§ 89a. Verwendungsbezeichnungen

(1) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:


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in der Entlohnungs-gruppe
erforderliches Besoldungs-dienstalter
Verwendungsbezeichnung
a
keines
Kommissärin oder Kommissär
10 Jahre
Rätin oder Rat
13 Jahre und
sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat
b
keines
Revidentin oder Revident
10 Jahre
Oberrevidentin oder Oberrevident
16 Jahre und
sechs Monate
Amtsrätin oder Amtsrat
c
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
10 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
17 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
d
keines
Amtsassistentin oder Amtsassistent
10 Jahre
Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent
e
keines
Amtswartin oder Amtswart
17 Jahre
Oberamtswartin oder Oberamtswart
p1
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
10 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
17 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
p2
keines
Amtsassistentin oder Amtsassistent
10 Jahre
Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent
17 Jahre
Kontrollorin oder Kontrollor
p3
keines
Amtsassistentin oder Amtsassistent
17 Jahre
Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent
p4 und p5
keines
Amtswartin oder Amtswart
17 Jahre
Oberamtswartin oder Oberamtswart

(2) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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