Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
2. Unterabschnitt Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II
§ 89.
(1) Endet ein vor dem wirksam gewordener Sondervertrag und dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann der Vertragsbedienstete durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h mit der Wirksamkeit von dem Tag bewirken, der dem Enden des Sondervertrages folgt. Eine solche schriftliche Erklärung kann binnen sechs Monaten ab dem Enden des Sondervertrages abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn sie außerhalb dieser Frist abgegeben wird oder der Vertragsbedienstete ihr eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Hat ein in das Entlohnungsschema v oder h übergeleiteter Vertragsbediensteter mit Ablauf des eine Gesamtdienstzeit aufgewiesen, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67 für seine Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.
(3) Der Dienstgeber hat den übergeleiteten, aber von Abs. 2 nicht erfassten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am bestanden hat und die noch keine nach § 67 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 oder, wenn die schriftliche Erklärung nach dem abgegeben wurde, innerhalb von achtzehn Monaten nach Abgabe der schriftlichen Erklärung abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, dass er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt, frühestens aber mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung. § 4 Abs. 2 Z 7 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.
(4) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des § 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Werden für den Übergeleiteten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase wirksam, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, das für die Ausbildungsphase vorgesehene Monatsentgelt in der Höhe der Summe des Monatsentgeltes und der Verwaltungsdienstzulage, die ihm bei Verbleib im Entlohnungsschema I oder II gebühren würden.
(5) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 4 erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.
(6) Hat sich die Verwendung des Vertragsbediensteten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, dass er in eine andere Entlohnungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Vertragsbediensteten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
(7) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem gleich gebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder
b) dem Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage gebührt und
2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.
(8) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung
1. einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 1 oder
2. des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 7
entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.
(9) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag, deren laufendes Dienstverhältnis vor dem begonnen hat, gelten
1. bis zum Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
I oder II,
2. ab dem Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
v oder h.
(10) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht anzuwenden auf:
1. Vertragsbedienstete, deren Verwendung dem Entlohnungsschema K zuzuordnen ist,
2. Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist,
3. Vertragsbedienstete, deren Verwendung bei Beamten dem E-Schema zuzuordnen ist,
4. Bundesbeamte, mit denen ein vertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.
(11) Ändert sich in den Fällen des Abs. 10 Z 1 bis 3 die Verwendung derart, dass kein im Abs. 10 angeführter Ausschlussgrund mehr vorliegt, ist eine Option nach den Abs. 1 bis 8 zulässig. An die Stelle des Tages des Endens des Sondervertrages tritt dabei der Tag des Endens der im Abs. 10 Z 1 bis 3 angeführten Verwendung.
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