Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
2. Unterabschnitt Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II
§ 89.
(1) Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am und spätestens am abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn sie nach dem 31. Dezember 1999 abgegeben wird oder ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Weist der Vertragsbedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit auf, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67 für seine Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.
(3) Der Dienstgeber hat den von Abs. 2 nicht erfaßten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, daß sie diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, daß er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt. § 4 Abs. 2 Z 7 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.
(4) Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h wird mit wirksam.
(5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des § 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Werden für den Übergeleiteten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase wirksam, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, das für die Ausbildungsphase vorgesehene Monatsentgelt in der Höhe der Summe des Monatsentgeltes und der Verwaltungsdienstzulage, die ihm bei Verbleib in der bisherigen Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas I oder II gebühren würden.
(6) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 5 erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.
(7) Für die rückwirkende Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:
1. Hat sich die Verwendung des Vertragsbediensteten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, daß er in eine andere Entlohnungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Vertragsbediensteten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
2. Erfüllt der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Entlohnungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 1 ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 4 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
(8) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem gleichgebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder
b) dem Vertragsbediensteten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage gebührt und
2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.
(9) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung
1. einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 1 oder
2. des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 8
entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.
(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, daß mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche Bestimmungen des Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen, und daß damit das Dienstverhältnis kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige dienstvertragliche Befristung der Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch durch die Überleitung nicht berührt. Ist jedoch mit einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses ein befristeter Sondervertrag geschlossen worden, wird der Inhalt dieses Sondervertrages durch eine Option nicht berührt.
(11) Endet die Wirksamkeit eines im Abs. 10 angeführten Sondervertrages nach Ablauf des Jahres 1998 und dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann der Vertragsbedienstete durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h abweichend von den Abs. 1 und 4 mit der Wirksamkeit von dem Tag bewirken, der dem Enden der Wirksamkeit des Sondervertrages folgt. Der Wunsch nach diesem abweichenden Wirksamkeitstermin der Überleitung ist in der schriftlichen Erklärung ausdrücklich anzuführen. Eine solche schriftliche Erklärung kann abweichend vom Abs. 1 binnen sechs Monaten ab dem Enden der Wirksamkeit des Sondervertrages abgegeben werden.
(12) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag, deren laufendes Dienstverhältnis vor dem begonnen hat, gelten
1. bis zum Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I oder II.
2. ab dem Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v oder h.
(13) Die Abs. 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf:
1. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die dem Entlohnungsschema K zuzuordnen ist,
2. Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist,
3. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die bei Beamten dem E-Schema zuzuordnen ist,
4. Bundesbeamte, mit denen ein sondervertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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