VBG § 88. Einstufung in die Entlohnungsschemata I und
II, BGBl. I Nr. 10/1999, gültig ab 01.01.1999
Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
2. Unterabschnitt Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II
§ 88. Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II
Einstufungen auf Planstellen der Entlohnungsschemata I und II sind nach Ablauf des nur mehr für Vertragsbedienstete zulässig, die einem dieser beiden Schemata bereits angehören.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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