Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
2. Unterabschnitt Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II
§ 87a. Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
§ 101a GehG ist auf Vertragsbedienstete, die gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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