VBG § 84c. Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase, BGBl. I Nr. 205/2022, gültig ab 01.01.2023

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 84c. Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase

(1) Abweichend von § 73 Abs. 2a gebührt

1. Vertragsbediensteten, die zum Ablauf des bereits Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß § 73 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung haben, ab die Funktionszulage der Regelstufe, und

2. Vertragsbediensteten, die sich zum Ablauf des in der Ausbildungsphase befinden, die Funktionszulage der Regelstufe spätestens mit jenem Tag, der auf den Tag folgt, mit dem die Ausbildungsphase nach § 66 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung abgelaufen wäre.

(2) Abweichend von § 71 Abs. 1 gebührt Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1, welche die Ausbildungsphase bis zum Ablauf des abgeschlossen haben, bis zum Erreichen der Entlohnungsstufe 2 ein Monatsentgelt von 3 268,3 €.

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