Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 83a.
Sonderurlaub
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 29a für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 29a für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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