zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VBG § 83., BGBl. I Nr. 10/1999, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 83.

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 219 Abs. 5b BDG 1979 ist auf Vertragslehrer anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77342