VBG § 83. Karenzurlaub, BGBl. I Nr. 87/2001, gültig ab 01.08.2001

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 83. Karenzurlaub

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 219 Abs. 5b und 5c BDG 1979 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall des Abs. 5c an die Stelle der Bezugnahme auf § 75a Abs. 2 Z 2 lit. a BDG 1979 die Bezugnahme auf § 29c Abs. 4 Z 2 lit. a tritt.

(4) § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.

(5) Für Karenzurlaube nach § 29c Abs. 4 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 29c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 29c Abs. 5 bis .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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