VBG § 82b., BGBl. I Nr. 130/2003, gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 82b.

Ein bis zum nicht in Stunden ausgedrückter, nicht verbrauchter Erholungsurlaub (Heimaturlaub) ist ab derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes (Heimaturlaubes) acht Stunden entsprechen.

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