Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 82b.
Ein bis zum nicht in Stunden ausgedrückter, nicht verbrauchter Erholungsurlaub (Heimaturlaub) ist ab derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes (Heimaturlaubes) acht Stunden entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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