VBG § 82a. Vorrückungsstichtag und europäische Integration, BGBl. I Nr. 32/2015, gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 82a. Vorrückungsstichtag und europäische Integration

(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten

1. gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder

2. gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, oder

3. gemäß § 26 Abs. 2f Z 3, oder

4. gemäß § 26 Abs. 2f Z 1 oder 4

auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(2) Antragsberechtigt sind weiters

1. bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete und

2. Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten oder ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.

Zuständig ist in beiden Fällen jene Personalstelle, die zuletzt für die Vertragsbediensteten zuständig war.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)

(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit ,

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2

a) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit ,

b) soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 26 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit ,

3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit ,

4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.

(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(7) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

1. des Abs. 1 Z 1 für Zeiten entstehen, die vor dem liegen, ist der Zeitraum vom bis zum ,

2. des Abs. 1 Z 2 für Zeiten entstehen, die vor dem liegen, ist der Zeitraum vom bis zum ,

3. des Abs. 1 Z 3 für Zeiten entstehen, die vor dem liegen, ist der Zeitraum vom bis

nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 18a dieses Bundesgesetzes anzurechnen.

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