VBG § 81a. Vorschuss, BGBl. I Nr. 119/2002, gültig ab 01.01.2003

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 81a. Vorschuss

§ 25 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, um die ab dem angesucht wird. Auf Vorschüsse, um die vor diesem Zeitpunkt angesucht wurde, ist § 25 in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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