VBG § 81. Verjährung, BGBl. I Nr. 10/1999, gültig ab 01.01.1999

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 81. Verjährung

Die Verjährungsbestimmungen des § 18a sind auf alle im § 18a Abs. 1 und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am anhängigen Gerichtsverfahrens sind.

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