Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 81. Verjährung
Die Verjährungsbestimmungen des § 18a sind auf alle im § 18a Abs. 1 und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am anhängigen Gerichtsverfahrens sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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