Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 80.
Abschnitt VIII
Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Für Vertragsbedienstete,
1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder
2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind,
gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von drei Jahren auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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