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VBG § 80., BGBl. I Nr. 10/1999, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 80.

Abschnitt VIII

Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Für Vertragsbedienstete,

1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder

2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind,

gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von drei Jahren auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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